Gemäß der Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV) in Verbindung mit der jeweilig geltenden Hafenordnung sind sowohl gefährliche, als auch umweltschädliche Güter, die sich an Bord eines Schiffes befinden, anmeldepflichtig.
Die ehemals gültige Empfangsstelle „Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland“ (ZMGS) wurde zum 01. Juni 2015 vom National Single Window (NSW) abgelöst.
Anzumelden sind alle Güter, die unter einer der nachfolgenden Regelungen als gefährliche und/oder umweltschädliche Güter klassifiziert werden: